print

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG

arrow_left arrow_right

Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.8.2021 I 3306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25