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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG

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(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

(2) 1Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums.
2Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.8.2021 I 3306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25