(1) 1Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
2Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden.
3Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.
(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) 1Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(5) 1Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:
2Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
3§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.