print

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige – HeimMindBauV

arrow_left arrow_right

(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.

(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(3) 1In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein.
2In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550
geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25