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Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV

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(1) 1In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
1

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550
geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26