print

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige – HeimMindBauV

arrow_left arrow_right

Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550
geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25