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Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV

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1§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
2Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550
geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26