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Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige – HeimMindBauV

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(1) 1Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m
2
Nutzfläche haben.
2In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m
2
je Bewohner zur Verfügung stehen.

(2) 1Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden.
2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550
geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25