(1) 1Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m
2
Nutzfläche haben.
2In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m
2
je Bewohner zur Verfügung stehen.
(2) 1Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden.
2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.