print

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet – HAuslG

arrow_left arrow_right

In den Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts von der Dauer des Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) abhängig ist, ist die Zeit des Zwangsaufenthalts einer Person im Falle einer Verschleppung in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 anzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26