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Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet – HAuslG

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1Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist.
2Dies gilt insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25