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Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet – HAuslG

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Heimatlose Ausländer, die Prüfungen gemäß § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prüfungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur Ausübung eines freien Berufes im Bundesgebiet unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie deutsche Staatsangehörige.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25