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Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet – HAuslG

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Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25