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Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet – HAuslG

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1Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
2Sie genießen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige die Prozeßkostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25