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Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV

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Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26