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Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz – GroMiKV

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Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2021 I 1847
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25