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Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV

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Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2021 I 1847
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26