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Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV

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Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2021 I 1847
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26