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Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV

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Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26