(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 38, 39 GroMiKV 2007 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036)
Anpassung der
EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575)
EUV 2019/876 (CELEX Nr: 32019R0876) vgl. V v. 22.6.2021 I 1847 +++)
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 27 und § 22 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
1Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
2
(1) 1Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Beteiligungen und sonstige Anteile eines Instituts an seinem Mutterunternehmen, an anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder an eigenen Tochterunternehmen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, an dem das Institut diese Beteiligung oder diesen sonstigen Anteil hält, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, wie folgt ausgenommen:
2
(2) Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent des Kernkapitals Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens und gegenüber eigenen Tochterunternehmen, die weder Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, insgesamt in der jeweils nachfolgend genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt,
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegenüber sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von bis zu 93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, sofern
(4) Die Bundesanstalt kann die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme von der Anrechnung von Risikopositionen auf die Großkreditobergrenze jederzeit überprüfen; stellt die Bundesanstalt fest, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 unangemessene Konzentrationsrisiken vorliegen, kann die Bundesanstalt die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme nach Anhörung des Instituts widerrufen.
(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent des Kernkapitals sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.
(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei
(2) 1Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet.
2Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.
Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.
(1) 1Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, einfach in Papierform einreichen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:
3
(2) 1Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – STAK (Anlage 6) zu verwenden.
2Kann das Institut einen neuen Kreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kunden unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung verzichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe einzureichen hat.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen.
2Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören.
3Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.
Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
(1) 1Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode).
2Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen.
3Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen.
4Die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen.
2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.
3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
(2) 1Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden.
2Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(1) 1Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:
2
(2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
(3) 1Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen.
2Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einfach in Papierform einreichen, wenn
(2) 1Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden:
2
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) anstelle des Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) erfolgen.
(4) Mit Zustimmung der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Stammdaten abweichend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen.
2Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören.
3Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen.
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(1) 1Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektronischer Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober melden.
2Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:
2
3Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7).
(2) 1Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen.
2Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen.
(3) 1Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen.
2Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen.
3Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer meldepflichtiger Unternehmen gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren.
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind.
(4) 1Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen als Konsorte an einem Gemeinschaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millionenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unternehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzuzeigen.
2Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.
(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7).
(6) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen, soweit es für die technische Durchführung des Meldeverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
–(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung.
(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern.
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn
(4) 1Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit.
2Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der Vorgaben der Absätze 2 und 3 aufzugliedern.
3Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen.
(5) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stammdaten und weitere gemeldete Informationen zu den Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von diesen gemeldet wurden, bereitstellen.
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.
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Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG |
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An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Meldetermin | |||||||||||||
| Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
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| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
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| wird durch die Bundesbank ausgefüllt | ||||||||||||||
| Kreditnehmereinheit – ID | ||||||||||||||
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| Kreditnehmer | – Name/Firma (lt. Registereintragung) | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmer – ID | |||||||||||
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| Postleitzahl |
Sitz |
Staat |
ISO-Code (Staat) |
Wirtschaftszweig – Code |
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| Steuernummer |
Registereintragung – Art und Nummer |
Registereintragung – Ort7 |
Bundesstaat |
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| Geburtsdatum |
Beruf9 |
ISIN |
LEI |
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| Kreditnehmereinheit |
– Name/Firma | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmerergänzungsschlüssel |
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| Begründung der Zuordnung – Code |
Referenzschuldner – Name |
– ID (falls bekannt) | Referenzschuldner – ID | |||||||||||
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| Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) |
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| Laufende Nummer |
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Betragsdatenidentifikation |
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| Melderelevanz – Code |
Position BA 100 |
Filiale | Zusatzangaben |
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| Sachbearbeiter/-in |
Telefon | E-Mail |
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Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter
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Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG |
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An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung |
Tag der Abgabe/Einreichung | |||||||||||||
| Meldetermin | ||||||||||||||
| Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
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| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
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| Meldepflicht nach: | wird durch die Bundesbank ausgefüllt | |||||||||||||
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Kreditnehmereinheit – ID | |||||||||||||
| Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – Konsolidiert | ||||||||||||||
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| Kreditnehmer |
– Name/Firma (lt. Registereintragung) | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmer – ID | |||||||||||
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| Postleitzahl |
Sitz |
Staat |
ISO-Code (Staat) |
Wirtschaftszweig – Code |
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| Steuernummer |
Registereintragung – Art und Nummer |
Registereintragung – Ort7 | Bundesstaat |
|||||||||||
| Geburtsdatum |
Beruf9 | ISIN |
LEI |
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| Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden |
Kreditnehmerergänzungsschlüssel |
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| Begründung der Zuordnung – Code |
Referenzschuldner – Name |
– ID (falls bekannt) | Referenzschuldner – ID | |||||||||||
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| Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) |
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| Laufende Nummer |
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| Zusatzangaben |
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| Sachbearbeiter/-in |
Telefon | E-Mail |
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Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.
BA
| Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
| Berichtszeitraum | 010 | |||||
| Vordruck | 015 | |||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
| Kreditnehmereinheit – ID | 040 | |||||
| Kreditnehmer – ID | 050 | |||||
| LEI des Kreditnehmers | 051 | |||||
| Laufende Nummer der EA | 060 | |||||
| Filiale | 070 | |||||
| Zusatzangaben | 071 | |||||
| Verwendeter Ansatz | 090 | |||||
| Ausfallkennzeichen | 091 | |||||
| Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) | 092 | |||||
| Risikogewicht | 093 | |||||
| Durchschnittliche Verlustquote (LGD) | 094 | |||||
| Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) | ||||||
| Gesamtposition Millionenkredite | 100 | |||||
| darunter Realkredite | 101 | |||||
| darunter wohnwirtschaftliche Realkredite | 102 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) | 104 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) | 105 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) | 106 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) | 107 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) | 108 | |||||
| davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen | 110 | |||||
| darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere | 111 | |||||
| darunter Handelsbuch | 112 | |||||
| darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen | 113 | |||||
| darunter Handelsbuch | 114 | |||||
| darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer | 115 | |||||
| darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber | 116 | |||||
| davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte | 120 | |||||
| darunter Bürgschaften, Garantien u. a. | 121 | |||||
| darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen | 122 | |||||
| darunter offene widerrufliche Kreditzusagen | 123 | |||||
| davon (Bezug 100) Derivate | 130 | |||||
| darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 131 | |||||
| darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 132 | |||||
| nachrichtlich | ||||||
| Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 140 | |||||
| Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 150 | |||||
| Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) | 160 | |||||
BAS
| Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG | ||||||
| Berichtszeitraum | 010 | |||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
| Sachbearbeiter/-in | 072 | |||||
| Telefon | 073 | |||||
| 074 | ||||||
| Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) | ||||||
| Gesamtposition Millionenkredite | 100 | |||||
| darunter Realkredite | 101 | |||||
| darunter wohnwirtschaftliche Realkredite | 102 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL) | 104 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL) | 105 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD) | 106 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB) | 107 | |||||
| Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA) | 108 | |||||
| davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen | 110 | |||||
| darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere | 111 | |||||
| darunter Handelsbuch | 112 | |||||
| darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen | 113 | |||||
| darunter Handelsbuch | 114 | |||||
| darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer | 115 | |||||
| darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber | 116 | |||||
| davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte | 120 | |||||
| darunter Bürgschaften, Garantien u. a. | 121 | |||||
| darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen | 122 | |||||
| darunter offene widerrufliche Kreditzusagen | 123 | |||||
| davon (Bezug 100) Derivate | 130 | |||||
| darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 131 | |||||
| darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 132 | |||||
| nachrichtlich | ||||||
| Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer | 140 | |||||
| Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber | 150 | |||||
| Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) | 160 | |||||
BA6
| Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
| Berichtszeitraum | 010 | |||||
| Vordruck | 015 | |||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
| Kreditnehmereinheit – ID | 040 | |||||
| Kreditnehmer – ID | 050 | |||||
| Laufende Nummer der EA | 060 | |||||
| Filiale | 070 | |||||
| Zusatzangaben | 071 | |||||
| Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
| – | Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber | |||||
| – | (Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID | 080 | ||||
| Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
| Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
| Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 | |||||
BAS6
| Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
| Berichtszeitraum | 010 | |||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
| Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
| Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
| Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
| Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 | |||||
BA7
| Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
| Berichtszeitraum | 010 | |||||
| Vordruck | 015 | |||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
| Kreditnehmereinheit – ID | 040 | |||||
| Kreditnehmer – ID | 050 | |||||
| Laufende Nummer der EA | 060 | |||||
| Filiale | 070 | |||||
| Zusatzangaben | 071 | |||||
| Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
| – | gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von | |||||
| – | (Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID | 080 | ||||
| Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
| Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
| Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 | |||||
BAS7
| Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||||||
| Berichtszeitraum | 010 | |||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID | 030 | |||||
| Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||||||
| Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“ | 121 | |||||
| Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“ | 122 | |||||
| Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“ | 123 | |||||