Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 155 - 156; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


     
   Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG
 
     
         
   
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
    Tag der Abgabe/Einreichung  
         
         
      Meldetermin  
         
                             
     
  Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID  
     

               
     
     
  Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID  
     

               
     
       
  Meldepflicht nach:  wird durch die Bundesbank ausgefüllt  
    Art. 394 der Verordnung (EU)   Art. 394 der Verordnung (EU)   § 14 KWG Kreditnehmereinheit – ID  
     Nr. 575/2013 – Einzelinstitut     Nr. 575/2013 – Konsolidiert  
     

               
  Kreditnehmer    

– Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID  
   

 

               
  Postleitzahl1



Sitz2 Staat3 ISO-Code (Staat)4 Wirtschaftszweig –
Code5
 
  Steuernummer6



Registereintragung – Art und Nummer7 Registereintragung – Ort7 Bundesstaat8
 
  Geburtsdatum9



Beruf9 ISIN10 LEI11
 
     
     
  Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12  – Name/Firma    – ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel
 
  Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID  
       
 

               
  Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15
 
     
       
    Laufende Nummer16  
     

         
  Zusatzangaben

 
     
     
  Sachbearbeiter/-in

Telefon E-Mail
 
     

1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12 Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15 Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16 Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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