Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 153 - 154; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


     
   Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
nach § 14 KWG
 
     
         
   
An die
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
    Meldetermin  
         
         
         
                             
                             
     
  Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name – ID  
     

               
     
     
  Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name – ID  
     

               
     
       
     wird durch die Bundesbank ausgefüllt  
    Kreditnehmereinheit – ID  
     
               
  Kreditnehmer     – Name/Firma (lt. Registereintragung) – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID  
     
               
  Postleitzahl1

Sitz2

Staat3

ISO-Code (Staat)4

Wirtschaftszweig –
Code5
 
  Steuernummer6

Registereintragung – Art und Nummer7

Registereintragung – Ort7

Bundesstaat8

 
  Geburtsdatum9

Beruf9

ISIN10

LEI11

 
     
     
  Kreditnehmereinheit12

– Name/Firma – ID (falls bekannt) Kreditnehmerergänzungsschlüssel
 
  Begründung der Zuordnung – Code13 Referenzschuldner – Name14 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID  
   

   
                 
  Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)







 
     
       
    Laufende Nummer15  
   
Betragsdatenidentifikation
 
         
  Melderelevanz – Code

Position BA 10016 Filiale Zusatzangaben
 
     
     
  Sachbearbeiter/-in

Telefon E-Mail
 
     

1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12 Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15 Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16 Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-31 v. 14.12.2006 I 3065
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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