Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG

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(1) 1Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.
2Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen.
3Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) 1Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt.
2Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.

(3) 1Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
2Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

(4) 1Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden. 2Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 79 Abs. 4 Satz 1 Kursivdruck: Gliederungseinheit "Abschnitt" in Teil 5 nicht vorhanden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2030 noch nicht berücksichtigt
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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