Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG

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1Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr.
2Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.
3Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2030 noch nicht berücksichtigt
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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