Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG

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(1) 1In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen.
2Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:

1.
die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
2.
die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.

(2) 1Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten.
2§ 103 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
2§ 22 bleibt unberührt.

(4) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(6) 1Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 3 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören.
2An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 107 Abs. 5 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 4 Satz 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2030 noch nicht berücksichtigt
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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