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Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes – GKAR

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1Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassendentistische Vereinigung Deutschlands werden aufgelöst.
2Das Eigentum geht auf die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25