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Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes – GKAR

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(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

(2)

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25