Gesetz über Kassenarztrecht – GKAR

arrow_left arrow_right

1Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
2Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print