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Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes – GKAR

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1Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
2Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25