1Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. 2Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477