(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Mit dem gleichen Tag treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte bleiben unberührt.