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Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes – GKAR

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Mit dem gleichen Tag treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25