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Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes – GGArt115dGO

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1Im übrigen findet auf das Verfahren die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Anwendung.
2Für die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und für die Abstimmungen der Vertreter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25