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Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes – GGArt115dGO

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1Es findet nur eine Beratung statt.
2Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25