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Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes – GGArt115dGO

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(1) 1Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im Ausschuß beschlossen wird, soll diese nur an jeweils einen Ausschuß des Bundestages und des Bundesrates überwiesen werden.
2Diese Ausschüsse beraten in der Regel gemeinsam.

(2) In den gemeinsamen Ausschußberatungen führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses den Vorsitz.

(3) Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates zu sein.

(4) 1Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen.
2Abweichende Beschlüsse der Vertreter des Bundesrates gelten als Änderungsanträge für die Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25