Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV

arrow_left arrow_right

1Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Gewinnungsabfälle:
1 Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
2.
1Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:

2 Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.
3.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 29 G v. 24.2.2012 I 212
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print