(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Die Verordnung gilt nicht für
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
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1Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Dies ist durch eine geeignete Standortwahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten.
3Hierzu können, in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herangezogen werden.
4Für die sonstigen Anforderungen, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3, § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Deponieverordnung entsprechend.
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
1Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Abfallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen.
2Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben.
3Alle Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(1) 1Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen, das die Faktoren nach Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG beinhaltet.
2Zur Umsetzung des Konzepts hat er ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen.
3Das Konzept ist alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.
4Das Konzept ist für die zuständige Behörde jederzeit verfügbar zu halten.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor ihrer Inbetriebnahme einen internen Notfallplan zu erstellen, der mindestens die Informationen nach Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthält.
2Er hat den internen Notfallplan alle drei Jahre zu überprüfen.
3Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle ergeben können, hat der Betreiber den internen Notfallplan unverzüglich zu aktualisieren.
4Er hat die Beschäftigten vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen über die im Notfallplan enthaltenen Verhaltensregeln zu unterrichten und hierzu anzuhören.
(3) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, der insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung, Überprüfung und Aktualisierung des Konzepts nach Absatz 1 sowie die Aufstellung, Aktualisierung des internen Notfallplans und Unterweisung der Beschäftigten nach Absatz 2 überwacht.
(4) Kann eine Anlage der Kategorie A erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von solchen Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang zu informieren wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.
(5) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat die Informationen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde für die Erstellung externer Notfallpläne zugänglich zu machen.
(6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im Fall eines schweren Unfalls der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für das Wohl der Allgemeinheit zu minimieren.
1Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor dem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leisten.
2Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen und Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt werden.
3Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverordnung entsprechend.
(1) 1Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan beinhalten.
3Im Übrigen gilt für den Umfang der Angaben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverordnung entsprechend.
(2) 1Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
2Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.
(3) Die zuständige Behörde hat Entscheidungen über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder geändert werden müssen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am 1. Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 erfüllen.
2BGBl. I 2009, 949)