Geodatenzugangsgesetz – GeoZG

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(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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