Geodatenzugangsgesetz – GeoZG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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