Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- 2.
die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und
- 3.
die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.