Geodatenzugangsgesetz – GeoZG

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(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(2) 1Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
6.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
7.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

(3) 1Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1.
Qualitätsmerkmale,
2.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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