Geodatenzugangsgesetz – GeoZG

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1Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur.
2Es schafft den rechtlichen Rahmen für

1.
den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
2.
die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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