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GBPolVDAufstV
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDAufstV
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§ 7 Ausbildungsplan
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In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie
1.
Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie
2.
Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Ausbildung.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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