(1) 1Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens.
2Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite geeignet sind.
2Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.
(4) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet.
2Sie besteht aus
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.