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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDAufstV

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(1) 1Die Ausbildung dauert sechs Monate.
2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25