(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.
(2) 1Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.
2In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.