(1) 1Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.
(2) 1Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen.
2Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt.
2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.