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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – GBPolVDAufstV

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(1) 1Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein.
2Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
3Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25