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Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) – GBBStatÄndVAnl

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(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt.
3Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Verwaltungsrat.
4Der Verwaltungsrat kann einen Sprecher des Vorstands bestellen.

(2) 1Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt.
2Eine wiederholte Bestellung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.
3Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25