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Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) – GBBStatÄndVAnl

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(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Holding.

(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.

(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25