(1) 1Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich in den ersten sieben Monaten des Jahres statt.
2Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand sie für notwendig erachten.
(2) 1Die Einberufung der Hauptversammlung ergeht schriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung.
2Die Einladung soll mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstage abgesandt werden.
3In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden.
(3) 1In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter den Vorsitz.
2Über die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) 1Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten ist.
2Bevollmächtigte Vertreter der Anteilseigner müssen eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die in Verwahrung der Holding bleibt.
(5) 1Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3Beschlüsse über Änderungen des Statuts, Änderungen des Grundkapitals, die Auflösung der Holding, die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertretenen Kapitals; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4Im Falle der Auflösung ist das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Holding unter die Anteilseigner im Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen.
(6) 1An der Hauptversammlung sollen der Vorstand und die Verwaltungsratsmitglieder teilnehmen.
2Die Aufsichtsbehörde kann an der Hauptversammlung teilnehmen.