print

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) – GBBStatÄndVAnl

arrow_left arrow_right

(1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.
2Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25