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Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) – GBBStatÄndVAnl

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(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen.

(2) 1Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen.
2Nach Eingang des Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit dem Vorschlag des Vorstands für den Beschluß der Hauptversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses dem Verwaltungsrat vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25