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Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) – GBBStatÄndVAnl

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(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Personen.
2Ihm gehören an:
3

1.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
2.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
3.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Aufsichtsbehörde berufen.
4Die jeweilige Zahl der Verwaltungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(2) 1Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
3Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt.

(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für die Dauer seiner Amtszeit.
2Wiederwahl ist zulässig.

(4) 1Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25