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Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSG

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(1) 1Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch.
2Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.

(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25